Mit der Apple Vision Pro wurde eine neue sog. AR-Brille angekündigt, die 2024 in den USA erscheinen soll. Anwender können damit ihre echte Umgebung durch die Brille sehen und bekommen z. B. Informationen zur Umgebung eingeblendet. Früher oder später wird die Brille auch nach Deutschland kommen, womit sich eine Menge rechtlicher Fragen stellen. Eine solche ist die Frage, ob man eine AR-/VR-Brille wie die Apple Vision Pro oder auch die Meta Quest Pro bzw. Quest 3 während einer Autofahrt im Straßenverkehr tragen darf.
Das Tragen während der Fahrt wäre praktisch, um Navigationsdaten oder andere Informationen über das Fahrzeug anzeigen zu lassen. Eine Nutzung ist jedoch eindeutig unzulässig, § 23 Abs. 1a S. 3 StVO. Hier wurde normiert, dass um den Kopf getragene visuelle Ausgabegeräte während der Fahrt nicht genutzt werden dürfen. Der Begriff der Videobrille wird im Gesetzestext ausdrücklich genannt. Darunter fallen Geräte wie die Apple Vision Pro, Meta Quest Pro bzw. Quest 3 oder auch die ältere Google Glass.
Der Gesetzgeber hat die Videobrillen in der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2017 eingeführt. Die Norm wird damit erklärt, dass sich der Träger einer Videobrille vollkommen vom Verkehrsgeschehen abkoppelt, womit die Nutzung zu untersagen ist (BR-Drs. 556/17, S. 27). Dies mag auf VR-Brillen zutreffen, in denen die komplette Umgebung für den Nutzer neu simuliert wird, nicht aber auf AR-Brillen, die die jeweilige Umgebung abbilden und lediglich erweitern. Hier geht die Argumentation daher technologisch fehl (so auch Will, NJW 2019, 1633, 1636). Gleichwohl besteht auch beim derzeitigen technischen Stand der AR-Brillen eine Gefahr. Da viele dieser Brillen die Umgebung über Kameras auf Displays im Inneren des Geräts spiegeln, ist es möglich, dass es zu Ausfällen oder Fehlern in der Darstellung kommt. In einem solchen Fall wäre der Träger der Brille ebenfalls vom Verkehrsgeschehen abgeschnitten. Die Regelung ist daher beim derzeitigen Stand der Technik auch für AR-Brillen erforderlich.