Es gibt eine neue Entscheidung zum sogenannten Widerrufs-Joker. Das Landgericht München I hat in einem Fall entschieden, dass ein Leasing-Nehmer auch nach Jahren noch den Vertrag widerrufen kann, wenn über Widerrufsrechte nicht ausreichend aufgeklärt wurde (Az. 10 O 9743/18).
Kläger war ein Verbraucher, der 2014 bei der Sixt Leasing SE einen Vertrag geschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag vor allem im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung Fehler enthalten hat. Beispielsweise wurde er nicht ausreichend über Kündigungmöglichkeiten informiert. Damit hat der Kläger selbst nach Jahren noch eine Widerrufsmöglichkeit, da bei fehlerhafter Belehrung keine Frist zu laufen beginnt. Eine Höchstfrist wie bei anderen Vertragstypen gibt es hier gesetzlich nicht.
Als weitere Besonderheit urteilte das LG München I hier auch, dass dem Unternehmen keine Nutzungsentschädigung zustehe. Der Leasing-Nehmer ist hier also einige Jahre kostenlos gefahren. Er bekommt seine Raten zurück und muss auch keine Entschädigung zahlen.