Gebrauchtwagenhändler muss auf Mietwagen-Nutzung hinweisen

Ob ein Gebrauchtwagen zuvor als Mietwagen eingesetzt wurde, ist eine wesentliche Information. Ein gewerblicher Händler muss Kunden hierauf hinweisen. Ansonsten kann ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 S. 1 UWG vorliegen. Das hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 15.03.2019 entschieden (Az.: 6 U 170/18).

Der Beklagte hat auf mobile.de einen Opel Mokka X angeboten aber dort nicht angegeben, dass der Wagen zuvor in Spanien als Mietwagen eingesetzt wurde. Ein Wettbewerbsverband machte daher einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Das OLG Oldenburg gab dem Wettbewerbsverband recht. Ein potentieller Käufer könne nur eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen, wenn er wisse, ob es sich um einen Mietwagen gehandelt hat. Ein Mietwagen würde durch mehrere Hände gehen und somit besonders stark abgenutzt werden.

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